



AGB des Community of Practice (C. o. P.) e. V.
§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten,
soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen
Beziehungen zwischen dem Community of Practice e. V.
(nachfolgend CoP genannt) und seinen Vertragspartnern.
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Tätigkeit oder
sonstige Leistung und nicht ein bestimmter Erfolg. Der
Auftrag wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen
Durchführung der Beratungs-, Lehrgangs-, Seminar-,
Projektarbeits- und sonstigen Leistungen des CoP
durchgeführt.
§ 2 Teilnahme an nach dem SGB
III/SGB II geförderten Lehrgängen Für Teilnehmer an
Lehrgängen, die von Leistungsträgern nach dem
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (folgend SGB III/SGB II
genannt) gefördert werden, unterliegen den Anforderungen und
Bestimmungen des SGB III/SGB II. Für sie gelten, die mit
dem CoP im Schulungsvertrag festgelegten Bedingungen, soweit
sie nicht oben genannten gesetzlichen Regelungen
widersprechen.
§ 3 Teilnahme an nichtgeförderten
bzw . an anderen wie im SGB III/SGB II genannten,
geförderten Lehrgängen und Seminaren Für Teilnehmer
an nichtgeförderten bzw. an anderen, wie im SGB III/SGB II
genannten, geförderten Lehrgängen und Seminaren, gelten die
vom CoP mit dem Teilnehmer vereinbarten
Teilnahmebedingungen.
§ 4 Dienstleistungen des
CoP , wie Beratungsleistungen, Bildungsleistungen,
Projekte und andere Dienstleistungen für Körperschaften des
öffentlichen Rechts, Kammern, Verbände und Unternehmen
(1) Sorgfaltspflicht, Verschwiegenheit
CoP führt alle Beratungen, Bildungsleistungen und
Projektarbeiten mit aller Sorgfalt, strikt neutral im
vereinbarten Sinne durch. Alle Berater, Dozenten,
Projektverantwortliche und Mitarbeiter sind auf der
Grundlage der Vereinssatzung des CoP zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
(2) Mitwirkung des Auftraggebers,
Vergütungspflicht Der Auftraggeber hat dafür Sorge
zu tragen, dass dem CoP alle für die Ausführung des
Auftrages bzw. Durchführung des Vertrages notwendigen
Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen. Er ist
verpflichtet, die zur Ermittlung der Information oder der
Schaffung der Unterlagen erforderlichen Arbeiten durchführen
zu lassen. Die Mitwirkungspflicht des
Auftraggebers erstreckt sich auch auf Vorgänge und
Unterlagen, die erst während der Vertragsabwicklung vom CoP
für die Durchführung des Auftrages erforderlich erkannt
werden.
(3) Vergütung Der CoP kann,
wenn nicht anders vereinbart, 35 % des Gesamtbetrages der
vereinbarten Vergütung nach der Auftragserteilung, weitere
25 % mit Leistungsbeginn und die restlichen 40 % nach
Beendigung der Beratung, des Seminars bzw. des Projektes
abrechnen.
Der jeweilige Betrag ist sofort, ohne
Abzug, zu bezahlen.
Der Auftraggeber schuldet auch
dann die gesamte Vergütung, wenn der Auftrag durch Dritte
bezuschusst und der Zuschuss nicht vom CoP oder in dessen
Verantwortung beantragt wurde.
Wenn im einzelnen
genau festgelegte Beratungs- und Seminarzeiten aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht wahrgenommen
werden, besteht eine Vergütungspflicht des Auftraggebers
nach folgender Maßgabe:
- 50 % der Vergütung als
Honorierung der entsprechenden Leistung in Vorbereitung der
Veranstaltung (Vorlaufkosten, Allgemeinkosten pro rata
temporis), - 20 % der Vergütung als pauschalierter
Schadenersatz .
Dem Auftraggeber ist die Möglichkeit
gegeben, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden oder eine
Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich
niedriger als die Pauschalierung eingetreten ist. Dies
gilt nicht, wenn die vereinbarten Beratungszeiten und die
Seminardurchführung sieben Tage vorher vom Auftraggeber
abgesagt werden.
(4) Auswahl der Berater,
Dozenten, Projektverantwortlichen Der CoP wird die
Berater, Dozenten bzw. Projektverantwortlichen sorgfältig
auswählen. Der CoP ist berechtigt, für die im Auftrag
vereinbarten Beratungs-, Seminar-, und anderen Leistungen
angestellte bzw. freiberufliche Mitarbeiter einzusetzen. Die
eingesetzten Mitarbeiter handeln während ihrer Tätigkeit im
Auftrage bzw. im N amen des CoP, soweit sie nicht gegen die
Satzung und Geschäftsordnung des CoP verstoßen.
(5) Kündigung des Auftrages Der Vertrag ist für
beide Vertragsteile ordentlich nicht kündbar. Die
Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grunde bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber: - seinen
fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt - die
notwendigen Unterlagen und Informationen nicht bereitstellt
sowie Besichtigungen nicht gewährleistet, - seiner
Mitwirkungspflicht in derart schwerwiegender Weise nicht
nachkommt, dass für den CoP die ordnungsgemäße
Erfüllung des Auftrages unmöglich ist. Bei einer
Kündigung aus wichtigem Grund durch den CoP kann der CoP
- bei Kündigung nach Auftragserteilung 35 % - bei
Kündigung mit Seminar-, Beratungsbeginn bzw. Projektbeginn
80 % - bei Kündigung, wenn 1/3 des Seminars, der
Beratung bzw. der Projektbearbeitung durchgeführt ist, 100 %
des Gesamtbetrages als Vergütung verlangen oder als
Schadensersatz bei Kündigung durch den Auftraggeber. Dem
Auftraggeber steht der Gegenbeweis offen, dass der im
konkreten Fall angemessene Betrag niedriger ist, als der
geltend gemachte Anspruch. Eine den Gegenbeweis
ausschließende Feststellung ist mit dieser Klausel nicht
getroffen. Die vereinbarte Schadensersatz- und
Vergütungsregelung gilt nicht, wenn vom CoP die
Vertragsbeendigung schuldhaft herbeigeführt wurde. Kommt
der Auftraggeber mit der Annahme der angebotenen Leistung in
Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm sonst
obliegende Mitwirkung, so ist der CoP nach Setzung einer
angemessenen Frist zur fristlosen Kündigung des Vertrages
berechtigt. Dem CoP bleibt die Geltendmachung eines
weitergehenden Anspruches unbenommen.
(6)
Gewährleistung Wenn Mängel bei der Durchführung der
Leistungen auftreten, die der CoP zu vertreten hat, werden
diese noch während der Leistungserbringung behoben. Ist
eine Behebung während des vorgesehenen
Leistungserbringungszeitraumes nicht möglich, wird der CoP
nach Aufforderung durch den Auftraggeber in angemessener
Frist die vertragliche Leistung kostenfrei erbringen.
Treten bei der Seminardurchführung Mängel auf, die der CoP
zu verschulden hat, werden diese noch während des Seminars
behoben, so dass das Seminar in der vereinbarten Qualität
abgeschlossen werden kann. Mangelhafte Berichte bei
Realisierung der Aufträge in der Projektarbeit werden in
angemessener Frist nach Mängelanzeige durch den Auftraggeber
nachgebessert.
(7) Schadenersatz bei Beratungen
Der Auftraggeber kann Schadensersatzansprüche nur bei
vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des CoP
geltend machen. Die Haftung wird auf typischerweise bei
Geschäften der vorliegenden Art auftretenden Schäden
begrenzt. Die Haftung ist auf 50.000 EURO begrenzt. Die
Haftungsbegrenzung auf 50.000 EURO gilt nicht bei Fällen
grob fahrlässigen und vorsätzlichen Verhaltens. Der
Auftraggeber muss den Schaden innerhalb einer
Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis beim CoP geltend
machen.
(8) Weitergabe von Beratungsberichten
und Projektunterlagen vom CoP Beratungen,
Beratungsberichte und Projektberichte erfolgen
ausschließlich für den Auftraggeber. Dritten gegenüber
übernimmt der CoP keine Haftung. Dies gilt auch, wenn
der CoP der Weitergabe der Berichte an Dritte zugestimmt
hat.
(9) Datenschutz Beratungen
erfordern Speicherung von Daten über die reinen Adress- und
Vertragsdaten hinaus. Der Auftraggeber gibt hierzu sein
Einverständnis. Über die Einhaltung der Vorschriften des
Datenschutz ist jeder Mitarbeiter und Beauftragte des CoP,
ebenso wie der Datenschutzbeauftragte des CoP, verpflichtet.
§ 5 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Abgegrenzte Leistungen des CoP, die aus steuerlichen
Gesichtspunkten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
erbracht werden, sind in den Verträgen besonders zu
definieren und festzulegen.
§ 6 Gültigkeit der
Hausordnung des CoP Teilnehmer an Beratungen und
Seminaren haben in den Räumlichkeiten des CoP die
Hausordnung von CoP einzuhalten. Die darin festgelegten
Regeln sind Bestandteil dieser AGB .
§ 7
Schlussbestimmungen Sind einzelne Bestimmungen
ungültig, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Für die Leistungen, seine Durchführung und die sich hieraus
ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit dies
vereinbart werden kann, Leipzig.
Leipzig, 13.08.2009 |